Der Green Deal der EU zielt darauf ab, bis 2050 einen klimaneutralen Kontinent zu schaffen und gleichzeitig weitere Nachhaltigkeitsziele in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance zu erfüllen. Die ESRS legen klare und präzise Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der Europäischen Union fest, wie es der CSRD-Rahmen vorsieht. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass Nachhaltigkeitsinformationen leicht verständlich, sachdienlich und vergleichbar sind.
Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) berücksichtigen nicht nur allgemeine Anforderungen, sondern auch zentrale Aspekte wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren. Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) bietet einen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, während die konkrete Umsetzung durch delegierte Verordnungen der Europäischen Kommission erfolgt. Die Anwendung der ESRS, die auf die Anforderungen der CSRD zugeschnitten sind, ist für alle berichtenden Unternehmen verpflichtend. Die ESRS bestehen derzeit aus Set 1, das die ersten 12 ESRS umfasst, wobei weitere branchenspezifische und KMU-Standards zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden sollen. Derzeit gibt es ca. 826 Pflichtangaben und ca. 257 freiwillige Angaben. Von den Pflichtangaben unterliegen 649 einer Wesentlichkeitsprüfung. Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn der betreffende Aspekt im Hinblick auf die Chancen und Risiken für das Unternehmen und/oder die Umweltauswirkungen der Geschäftstätigkeit als wesentlich erachtet wird.
Die Anforderungen des ESRS sind umfangreich, sodass eine rechtzeitige Einbeziehung erforderlich ist. Außerdem ist eine gründliche Bewertung der Wesentlichkeit unter Einbeziehung der relevanten Interessengruppen erforderlich. Die Erfüllung der Anforderungen erfordert die Anpassung oder Entwicklung von Informations- und Überwachungssystemen.
Struktur und Inhalt der ESRS
Am 22. Dezember 2023 wurde der Rechtsakt zu ESRS Set 1 – den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 veröffentlicht. Diese zwölf ESRS regeln bereits umfassend (insgesamt 284 dicht bedruckte Seiten) die grundsätzliche Ausgestaltung der geforderten Nachhaltigkeitserklärung.
Die Einführung der branchenspezifischen Standards hat sich um zwei Jahre verzögert und wird nun voraussichtlich frühestens 2025 erfolgen. Die branchenspezifischen Standards und zwei KMU-Standards wurden verschoben. Die KMU-Standards wurden ebenfalls verschoben, wobei ein Standard als Anforderung für kapitalmarktorientierte KMU gedacht ist, die ab 2026 berichtspflichtig sein werden. Der andere Standard soll als Leitfaden für nicht direkt berichtspflichtige KMU dienen.
Der Weiterentwicklungsbedarf wurde bereits in den veröffentlichten Standards angedeutet, insbesondere bei den Sozialstandards, wo noch Parameter und Kennzahlen für die Berichterstattung fehlen. Die Standards werden, ähnlich wie die International Financial Reporting Standards (IFRS), kontinuierlich überarbeitet.
Die ESRS stützen sich auf bestehende Rahmenwerke und Vorschriften
Bei der Entwicklung der ESRS wurden verschiedene bestehende Standards von unterschiedlichen Initiativen berücksichtigt, darunter freiwillige Leitlinien und Hinweise für Staaten wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Bestehende Vorschriften wurden ebenfalls so weit wie möglich berücksichtigt.
Die EU-Taxonomieverordnung, die seit 2022 in Kraft ist, gilt für ausgewählte Nicht-Finanzunternehmen und hat Auswirkungen über die Vorschriften zur nachhaltigen Finanzierung von Banken und Versicherungen hinaus. Sie soll mit der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsprüfung von Unternehmen (CSDDD) verknüpft werden, deren endgültige Verabschiedung noch aussteht. Nach dieser Richtlinie sind Unternehmen verpflichtet, ihre negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln und abzumildern, was dem Gesetz über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (LkSG) ähnlich ist.
Die Richtlinie enthält jedoch weitergehende Anforderungen als das LkSG, einschließlich spezifischer Umweltverpflichtungen wie die Einhaltung des 1,5-Grad-Klimaziels. Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für die gesamte Wertschöpfungskette, einschließlich der vorgelagerten Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten und der nachgelagerten Aktivitäten wie Vertrieb oder Recycling. Geschäftsbeziehungen müssen als letztes Mittel beendet werden, wenn negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt nicht vermieden oder gemildert werden können, ähnlich wie beim LkSG. Es ist von entscheidender Bedeutung, diese neuen Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und das Risikomanagement zu integrieren, um die Einhaltung und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.
Die Zielgruppen der verschiedenen Vorschriften unterscheiden sich voneinander, was dazu führen kann, dass im ESRS Anforderungen gestellt werden, für die es eigentlich keine Verpflichtung gibt. Es muss sichergestellt werden, dass Vorschriften nicht durch die Hintertür eingeführt werden.
Angleichung an internationale Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die ESRS orientieren sich an den international anerkannten Normen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Am 26. Juni 2023 veröffentlichte das International Sustainability Standards Board (ISSB) die Standards IFRS S1 „Allgemeine Anforderungen an die Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen“ und IFRS S2 „Offenlegung von klimabezogenen Informationen“. Diese Standards wurden nach einer gründlichen Konsultations- und Überarbeitungsphase in Zusammenarbeit mit vielen einschlägigen früheren Initiativen entwickelt.
Diese Standards zielen darauf ab, eine weltweit einheitliche Berichterstattung über nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen zu erleichtern, und obwohl die Einhaltung dieser Standards freiwillig bleibt, sollten sie nicht übersehen werden.
Der IFRS S1 enthält eine Reihe von Offenlegungsanforderungen, die es Unternehmen und insbesondere Investoren ermöglichen, sich über kurz-, mittel- und langfristige nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen zu informieren, denen sie ausgesetzt sind. Die EU fordert eine doppelte Wesentlichkeit, d. h. die Berücksichtigung der Umweltauswirkungen von Geschäftstätigkeiten und die Einbeziehung weiterer Interessengruppen.
In der Praxis betreffen die Auswirkungen jedoch in der Regel das Unternehmen, sodass die Unterschiede in den Standards nicht signifikant sind. Der ISSB konzentriert sich in erster Linie auf die Adressaten der IFRS, d. h. die derzeitigen und potenziellen Kapitalgeber. Er unterstreicht die Bedeutung der Identifizierung von Risiken und Chancen für das berichtende Unternehmen.
Klimabezogene Angaben sind derzeit nur in IFRS S2 vorgeschrieben, während andere Nachhaltigkeitsthemen noch nicht aufgenommen wurden. Beide Standards berücksichtigen lediglich die Empfehlungen der Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD). Der ESRS wurde, wie von vielen Seiten gefordert, teilweise an den ISSB angeglichen. Daher müssen sich international tätige Unternehmen möglicherweise an unterschiedliche Rahmenwerke halten.
Ausblick
Die ESFRS stellen Unternehmen vor eine wachsende Zahl von Herausforderungen. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Umsetzung der Berichtsanforderungen in eine technologische Architektur benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne, sich vorzubereiten und die Chancen der Nachhaltigkeit zu nutzen. Mit cbs.zero unterstützen wir Unternehmen auf dem Weg zu einer nachhaltigen und zukunftssicheren Organisation. Wir bieten unseren Kunden konkrete Ansätze, um ihren Carbon Footprint zu messen, zu analysieren und zu reduzieren.